Satzung des Instituts für Unternehmenssteuerrecht
§ 1 Zweck
(1) Das Institut für Unternehmenssteuerrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf dient der Forschung und Lehre sowie der Aus- und Weiterbildung im organisatorischen Rahmen der Juristischen Fakultät.
(2) Das Institut hat insbesondere die Aufgabe, - die Verbindung von Rechtswissenschaft und Praxis im Unternehmenssteuerrecht zu vertiefen und sie für die Aus- und Weiterbildung der Juristen sowie die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses fruchtbar zu machen, - die deutschen, europäischen und internationalen Grundlagen des Unternehmenssteuerrechts unter Einschluss des Bilanzrechts und weiterer angrenzender Gebiete des Wirtschaftsrechts sowie der Nachbardisziplinen, insbesondere der Ökonomie, wissenschaftlich zu erschließen und zu pflegen, - der wissenschaftlichen Diskussion im Unternehmenssteuerrecht durch Veröffentlichungen, Vorträge und Tagungen zu dienen.
(3) Das Institut für Unternehmenssteuerrecht kann zur Verwirklichung seiner Aufgaben mit anderen Einrichtungen kooperieren und insbesondere gemeinsame Veranstaltungen abhalten und gemeinsame Veröffentlichungen initiieren und herausgeben. Aufgabe des Instituts ist es nicht, Rechtsgutachten gegen Entgelt zum Unternehmenssteuerrecht zu erstatten.
§ 2 Leitung
(1) Das Institut für Unternehmenssteuerrecht wird von einem Universitätsprofessor der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf geleitet (Geschäftsführender Direktor). Der Geschäftsführende Direktor wird durch den Fakultätsrat der Juristischen Fakultät bestellt. Zu weiteren Direktoren können Universitätsprofessoren und Honorarprofessoren der Juristischen Fakultät bestellt werden, die im Rahmen der Zwecksetzung nach § 1 dieser Satzung ausgewiesen oder tätig sind. Die Bestellung erfolgt durch den Fakultätsrat der Juristischen Fakultät auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors.
(2) Beschlüsse, die die Leitung und Grundfragen des Instituts für Unternehmenssteuerrecht betreffen, sind von den Direktoren mit der Mehrheit der Stimmen zu fassen.
§ 3 Finanzierung
(1) Das Institut für Unternehmenssteuerrecht soll in erster Linie durch Drittmittel finanziert werden.
(2) Drittmittelgebern steht eine Einflussnahme auf die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftliche Leitung des Instituts nicht zu.
§ 4 Beirat
Am Institut kann ein Beirat errichtet werden, der die Verbindung zwischen Wissenschaft und Praxis fördert. Das Nähere regelt eine Beiratsordnung, die das Direktorium erlassen kann.
§ 5 Personal
Die Dienstverträge des am Institut für Unternehmenssteuerrecht beschäftigten Personals werden mit der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, vertreten durch den Rektor, nach den für die Universität geltenden Anforderungen geschlossen.
§ 6 Institutsordnung
Die Einrichtungen des Instituts für Unternehmenssteuerrecht sollen den Studierenden der Universität sowie anderen Personen für wissenschaftliche Arbeiten nach Maßgabe einer vom Direktorium zu erlassenden Institutsordnung zur Verfügung stehen.
§ 7 Auflösung
Im Falle der Auflösung des Instituts für Unternehmenssteuerrecht fällt dessen gesamtes Vermögen an die Juristische Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.