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Vorkorrektur von Semesterabschlussklausuren im Rahmen der Zwischenprüfung- alt

Eine Vorkorrektur von Semesterabschlussklausuren erfolgt in der Regel nur unter folgenden Voraussetzungen:

1. Dem Studierenden droht gem. § 51 Abs. 1 Nr. 3 HG NW die Exmatrikulation wegen endgültigen Nichtbestehens der Zwischenprüfung:

Die Vorkorrektur erfolgt nur auf Antrag unter Angabe der Matrikelnummer, der Fachsemesterzahl und der E-Mail-Adresse und grundsätzlich nur für Studierende ab dem 5. Fachsemester.

Der Antrag kann bis zum 07.02.2024 schriftlich, auch per E-Mail, unter Einreichung geeigneter Nachweise bei den nachfolgend genannten Lehrstühlen (BR 1: LS Busche; StR 1: LS Zimmermann; ÖR 1: LS Kreuter-Kirchhof; BR 3: LS Looschelders; StR 3: LS Schneider; ÖR 3: LS Valta) gestellt werden.

Einzelheiten zur Ausgabe der vorkorrigierten Klausuren bzw. zur Notenmitteilung werden rechtzeitig auf der Homepage des für die jeweilige Klausur organisatorisch zuständigen Lehrstuhls (s.o.) bekannt gegeben.

 

2. Es liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor (z.B. notwendiger Nachweis für Bafög-Bezug):        

Die Vorkorrektur erfolgt nur auf Antrag unter Angabe der Matrikelnummer, der Fachsemesterzahl und der E-Mail-Adresse.

Der Antrag kann bis zum 07.02.2024 schriftlich, auch per E-Mail, unter Einreichung geeigneter Nachweise bei den o.g. Lehrstühlen gestellt werden.

Einzelheiten zur Ausgabe der vorkorrigierten Klausuren bzw. zur Notenmitteilung werden rechtzeitig auf der Homepage des für die jeweilige Klausur organisatorisch zuständigen Lehrstuhls (s.o.) bekannt gegeben.

 

Kategorie/n: Jura, Infos zu Studium und Prüfungen, Infos zu Studium und Prüfungen: 5. Semester, Infos zu Studium und Prüfungen: 7. Semester, Studium
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