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Informationen zu den Semesterabschlussklausuren für Studierende des 5. und höherer Fachsemsester

Für Studierende des 5. oder höherer Fachsemester, die an den Semesterabschlussklausuren des 1. Semesters (SAK 1) oder des 3. Semesters (SAK 3) zum Erwerb der Zwischenprüfung nach altem Recht (ZwPO vom 03.09.2003, i.d.F.v. 28.05.2020) teilnehmen, gilt Folgendes:

  • Studierende, die sich in den vergangenen Semestern bereits zur Zwischenprüfung in einem Modul angemeldet haben, werden zu den Semesterabschlussklausuren dieses Moduls automatisch angemeldet.
  • Es gilt für sie weiterhin die Schreibverpflichtung, also die Verpflichtung zur Teilnahme an den Semesterabschlussklausuren aller Module, für die sie sich angemeldet haben. Entgegen dieser Verpflichtung ohne hinreichende Entschuldigung nicht abgelegte Klausuren gelten als nicht bestanden (§ 3 Abs. 3 S. 1 u. 2 ZwPO).
  • Eine Entbindung von der vorgenannten Schreibverpflichtung muss ausdrücklich beantragt und der erforderliche Härtefall im Einzelnen nachgewiesen werden.
  • Bei Erkrankung am Tag einer Semesterabschlussklausur, zu der sie angemeldet sind, müssen Studierende des 5. oder höherer Fachsemester unverzüglich, d.h. innerhalb von 4 Kalendertagen nach dem Klausurtermin, eine ärztliche Bescheinigung per E-Mail an

einreichen.

 

Das Formular einer ärztlichen Bescheinigung finden Sie hier

Eine darüberhinausgehende Abmeldung von der Klausur ist nicht erforderlich.

 

Kategorie/n: Jura, Infos zu Studium und Prüfungen, Infos zu Studium und Prüfungen: 5. Semester, Infos zu Studium und Prüfungen: 7. Semester, Studium
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