Am 3.6.2024 nahm Prof. Lugani als Sachverständige an einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen (BT-Drucks. 20/11367 - https://dserver.bundestag.de/btd/20/113/2011367.pdf ) teil. Der unter großem Zeitdruck stattfindende Reformprozess dient dazu, auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1.2.2023 (BVerfG, 1.2.2023, 1 BvL 7/18 - https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/02/ls20230201_1bvl000718.html) zu reagieren, in der das BVerfG feststellte, dass es gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt, dass im Ausland geschlossene Ehen nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB i.d.F. von 2017 (https://dejure.org/gesetze/EGBGB/13.html) ausnahmslos Nichtehen sind und keine eheähnlichen Rechtsfolgen zeitigen. Dies widerspricht dem Verständnis der Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG als eine rechtlich verbindliche, im Grundsatz auf Dauer angelegte, auf freiem Entschluss beruhende, in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten einhergehende, gleichberechtigte und autonom ausgestaltete Lebensgemeinschaft. Das BVerfG hatte eine Übergangslösung festgelegt und dem Gesetzgeber eine Frist bis 30.6.2024 gesetzt. Der Gesetzgeber hatte einen Referentenentwurf am 5.4.2024 und einen Regierungsentwurf vom 14.5.2024 vorgelegt. Entgegen der seit Jahren ganz herrschenden Meinung in der Wissenschaft hielt der Gesetzgeber am Unwirksamkeitsverdikt fest. Günstiger für den Minderjährigen wären eine einzelfallbezogene ordre public-Prüfung, eine Aufhebbarkeitslösung (wie bei 16- und 17 jährigen), eine Nichtigerklärung wie nach dem Recht bis 1997 oder eine einseitige Unwirksamkeit. Die Sachverständigen diskutierten kontrovers. Informationen zur Anhörung finden sich unter https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw23-pa-recht-auslandsehen-1003410.