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Katharina Thole - Das Risiko von Deckungslücken durch die Wissens- und Verhaltenszurechnung in der D&O-Versicherung

Worum geht es in Ihrer Doktorarbeit?

Als spezielle Art der Haftpflichtversicherung sichern D&O-Versicherungen das persönliche Haftungsrisiko von Managern ab. Ich habe mich gefragt: Wie ver-lässlich ist der angebotene Versicherungsschutz?
Um diese Frage zu klären, habe ich untersucht, wodurch eigentlich Deckungs-lücken im D&O-Versicherungsschutz häufig unbemerkt entstehen und durch welche tatsächlichen und rechtlichen Umstände deren Entstehung begünstigt wird. Verstößt ein Manager selbst gegen seine versicherungsvertraglichen Pflichten, muss ihm klar sein, dass sein Fehlverhalten ihn den Versicherungsschutz kosten kann. Ein häufig unterschätztes Risiko geht deshalb vom zurechenbaren Verhalten Dritter aus, weil die Tatbestände, die eine lückenhafte Absicherung im Schadenfall nach sich ziehen, nicht nur durch eigenes Fehlverhalten, sondern im Wege der Zurechnung auch durch Dritte, etwa die Unternehmensorgane oder auch sonstige handelnde Personen verwirklicht werden können. Um den Zurechnungswegen nachzugehen, habe ich die an der Schnittstelle zwischen Versicherungsvertragsrecht, Gesellschaftsrecht und allgemeinem Schuldrecht angesiedelten Grundlagen der Zurechnung fremden Wissens und Verhaltens in arbeitsteilig organisierten Unternehmen verschiedener Gesellschaftsformen und Konzernangehörigkeiten betrachtet und in den Kontext der D&O-Versicherung gesetzt.

Was sind Ihre zentralen Ergebnisse?

Um die mit der Wissens- und Verhaltenszurechnung unzweifelhaft verbundenen Risiken durch eigene Maßnahmen zu verringern sollten möglichst wenige Personen in einer D&O-Police mitversichert werden. Diesen Vorteil haben spezielle Versicherungen zugunsten von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern und Einzelpolicen als Gegenentwurf zur Gruppenpolice. Daneben halte ich es für sinnvoll, die Wissens- und Verhaltenszurechnung nach § 47 Abs. 1 VVG vertraglich vollständig abzubedingen. Um die gefährlichen Anfechtungsfolgen bei der Täuschung durch Dritte einzufangen, muss auf der Rechtsfolgenseite angesetzt werden. Die ex-tunc-Unwirksamkeit des D&O-Versicherungsvertrages nach erfolgreicher Anfechtung muss hingenommen und stattdessen durch eine eigenständige Novationsvereinbarung parallel ein neuer individueller D&O-Versicherungsschutz aufgebaut werden.

Wie geht es nun bei Ihnen weiter?

Durch meine Dissertation bin ich auf sehr interessante Bereiche der mit Financial Lines verbundenen Rechtsprobleme aufmerksam geworden und konnte insbesondere im Bereich von D&O-Versicherungen theoretische Kenntnisse erwerben. Um nach der Theorie auch Erfahrungen in der versicherungsrechtlichen Praxis zu sammeln, habe ich mich für den Anwaltsberuf entschieden. Aktuell arbeite ich als Associate für eine internationale Anwaltskanzlei in Düsseldorf, die u.a. auf Haftungs- und Versicherungsrecht, gerade auch im Bereich D&O, spezialisiert ist. Meinem Dissertationsthema möchte ich in Zukunft auch wissenschaftlich verbunden bleiben.

Betreuung und mündliche Prüfung

Betreuende/r Professor/in: Prof. Dr. Dirk Looschelders

Tag der mündlichen Prüfung: 30.01.2023

Verantwortlichkeit: