Fabian Landscheidt - Der patentrechtliche Schutz von Daten und seine Grenzen
Worum geht es in Ihrer Doktorarbeit?
Daten verfügen als digitale Güter über enormes Innovationspotential. Die Möglichkeit der Patentierung von Daten ist jedoch bisher weitgehend unerforscht. Ausgehend von einem patentrechtlich definierten Datenbegriff entwickele ich in meiner Arbeit daher praxistaugliche, verfassungskonforme und mit der aktuellen Entscheidungspraxis der deutschen und europäischen Spruchkörper in Einklang stehende Fallgruppen zur Datenpatentierbarkeit. Gleichzeitig durchleuchte ich dabei kritisch die Konzepte der Technizität von Erfindungen sowie der Körperlichkeit von Verfahrens- und Sacherzeugnissen im Grenzbereich zwischen Mensch- und Maschinen-Kommunikation.
Was sind Ihre zentralen Ergebnisse?
1. Daten im patentrechtlichen Sinne sind "maschinenlesbar codierte Informationen" und unterfallen dem Programmbegriff im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG / Art. 52 Abs. 2 lit. c EPÜ.
2. Daten in diesem patentrechtlichen Sinne sind dem Verfahrenserzeugnisschutz nach § 9 S. 2 Nr. 3 PatG / Art. 64 Abs. 2 EPÜ zugänglich, sofern (1) sie im Rahmen eines Verfahrens neu oder abweichend von einer bisherigen Datenstruktur codiert werden, (2) ihr Zweck nicht ausschließlich darin besteht, erfasst, analysiert oder übertragen zu werden, und (3) sie ihre wesentlichen Eigenschaften, namentlich ihre mittelbar-potentielle Wahrnehmbarkeit in üblicher Form, ihre wiederholbare Nutzbarkeit sowie ihre sachlich-technische Prägung nach der Verkehrsauffassung nicht einbüßen.
3. Daten weisen eine "sachlich-technische Prägung" auf, d.h. stellen ein technisches Lösungsmittel dar, wenn sie „computerimplementiert“, also in Verbindung mit einem technischen Mittel beansprucht werden und einen weiteren technischen Effekt auslösen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn (1) durch sie spezifizierte Komponenten des technischen Mittel modifiziert bzw. abweichend adressiert werden, d.h. derart in den Verfahrensablauf einbezogen werden, dass keine bloße Kommunikation (z.B. Anfordern, Verarbeiten, Weitergeben) zwischen den Modulen mehr vorliegt, wenn (2) sie auf technische Gegebenheiten innerhalb des Datenträgers Rücksichtnehmen, was insbesondere dann erfüllt ist, wenn der Verfahrensablauf auf die vorhandenen Rechnerarchitekturen bzw. Ressourcen zugeschnitten ist (z.B. die Rechenleistung, Bildauflösung oder Bildschirmgröße), oder (3) wenn die Daten technische Gegebenheiten außerhalb des technischen Mittels bestimmen können.
4. Informationen stellen ein solches Lösungsmittel jedenfalls dann dar, wenn das ihnen zugrundeliegende Verfahren „computerimplementiert“ beansprucht wird und sie unter Rücksichtnahme auf physiologische Aspekte der menschlichen Informationswahrnehmung, d.h. bestimmte körperliche, objektiv messbare Reaktionen oder Reflexe, die weder bewusst steuer- noch verhinderbar sind wie z.B. die Veränderung der Pupillengröße, die Erhöhung des Herzschlages oder Aktivierung von Schweißdrüsen, zu einer bedienungssichereren und bedienungsfreundlicheren Mensch-Computer-Kommunikation führen.
5. Daten sind dem Erzeugnisschutz gemäß § 9 S. 2 Nr. 1 PatG mangels Körperlichkeit nicht zugänglich.
Wie geht es nun bei Ihnen weiter?
Ich arbeite als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Rechtsanwalt in Berlin mit dem Schwerpunkt im Bereich Marken-, Design- und Wettbewerbsrecht.
Betreuung und mündliche Prüfung
Betreuende/r Professor/in: Prof. Dr. Jan Busche
Tag der mündlichen Prüfung: 04.04.2023